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   BFH, 15.12.1965 - I 193/62 S   

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https://dejure.org/1965,272
BFH, 15.12.1965 - I 193/62 S (https://dejure.org/1965,272)
BFH, Entscheidung vom 15.12.1965 - I 193/62 S (https://dejure.org/1965,272)
BFH, Entscheidung vom 15. Dezember 1965 - I 193/62 S (https://dejure.org/1965,272)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rückstellung für Versorgungsleistungen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 84, 557
  • BStBl III 1966, 202
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 11.11.1964 - 1 BvR 488/62

    Steuerrechtliche Beurteilung der Rückstellung für Pensionszusagen an

    Auszug aus BFH, 15.12.1965 - I 193/62 S
    Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Beschluß 1 BvR 488/62 vom 11. November 1964 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1965 Nr. 77 S. 92) als verfassungsgemäß bestätigt.

    In dieser Rechtsansicht wird der Senat durch den Beschluß des BVerfG 1 BvR 488/62, a.a.O., bestärkt, nach dem in diesen Fällen die Ablehnung einer Rückstellung dem Grunde nach nicht zweifelsfrei ist.

    Die in dem Protokoll vom 13. Juni 1960 festgelegte Verpflichtung, spätestens zu diesem Zeitpunkt seine Geschäftsführertätigkeit zu beenden, und der damit verbundene Hinweis, daß der Gesellschafter-Geschäftsführer seinen Sohn in die Lage versetzen wolle, die Geschäftsführung dann und auch im Falle einer vorzeitigen Erkrankung des Vaters zu übernehmen, können nicht als hinreichendes Beweismittel angesehen werden, da diese Erklärungen nach der Sachlage widerrufbar sind (vgl. auch Beschluß des BVerfG 1 BvR 488/62, a.a.O.).

    Auch wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer bei Erreichung des für die Pensionierung vorgesehenen Lebensalters seine aktive Tätigkeit zunächst noch fortsetzt, so wird er sie früher oder später schon aus biologischen Gründen einstellen (vgl. auch Beschluß des BVerfG 1 BvR 488/62, a.a.O.).

  • BFH, 15.01.1964 - I 334/61 U

    Steuerrechtliche Anerkennung einer Rückstellung für eine Invaliditäts- und

    Auszug aus BFH, 15.12.1965 - I 193/62 S
    Darum hat der erkennende Senat im Urteil I 334/61 U vom 15. Januar 1964 (BStBl 1964 III S. 163, Slg. Bd. 78 S. 422) für eine von der GmbH übernommene Invaliditätsversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers die Möglichkeit einer ernstzunehmenden Last anerkannt, für die eine Rückstellung dem Grunde nach berücksichtigt werden könne.

    Soweit sich aus seinem Urteil I 334/61 U (a.a.O.) etwas anderes ergibt, wird dieses nicht aufrechterhalten.

  • BFH, 05.05.1959 - I 11/58 S
    Auszug aus BFH, 15.12.1965 - I 193/62 S
    Der BFH hat jedoch nicht allein deswegen die Bildung einer Rückstellung versagt (Entscheidung I 11/58 S vom 5. Mai 1959, BStBl 1959 III S. 369, Slg. Bd. 69 S. 286).

    Unter diesen Umständen und im Hinblick auf das Interesse, das Gesellschafter-Geschäftsführer und Gesellschaft einerseits an der Fortsetzung der aktiven Geschäftsführertätigkeit, andererseits aber an der Bildung einer Pensionsrückstellung mit der Wirkung einer Steuerermäßigung für die Gesellschaft haben können, hat der BFH für die Anerkennung einer Rückstellung in solchen Fällen einen besonders weitgehenden Nachweis dafür gefordert, daß die GmbH mit der Last ernstlich rechnen muß (BFH-Entscheidungen I 11/58 S vom 5. Mai 1959, a.a.O.; I 188/61 S vom 26. Juni 1962, BStBl 1962 III S. 399, Slg. Bd. 75 S. 366).

  • BFH, 22.01.1958 - I 14/57 S

    Steuerrechtliche Behandlung von Zuwendungen an eine betriebliche

    Auszug aus BFH, 15.12.1965 - I 193/62 S
    Das Urteil des BFH I 14/57 S vom 22. Januar 1958 (BStBl 1958 III S. 186, Slg. Bd. 66 S. 481) hat für Pensionsverpflichtungen gegenüber einem nicht an der Gesellschaft beteiligten Arbeitnehmer eine Rückstellung nicht anerkannt, wenn die Zusage von dem Arbeitgeber nach freiem Belieben widerrufen werden kann.
  • BFH, 26.06.1962 - I 188/61 S

    Versorgungszusage zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers, der zu mehr

    Auszug aus BFH, 15.12.1965 - I 193/62 S
    Unter diesen Umständen und im Hinblick auf das Interesse, das Gesellschafter-Geschäftsführer und Gesellschaft einerseits an der Fortsetzung der aktiven Geschäftsführertätigkeit, andererseits aber an der Bildung einer Pensionsrückstellung mit der Wirkung einer Steuerermäßigung für die Gesellschaft haben können, hat der BFH für die Anerkennung einer Rückstellung in solchen Fällen einen besonders weitgehenden Nachweis dafür gefordert, daß die GmbH mit der Last ernstlich rechnen muß (BFH-Entscheidungen I 11/58 S vom 5. Mai 1959, a.a.O.; I 188/61 S vom 26. Juni 1962, BStBl 1962 III S. 399, Slg. Bd. 75 S. 366).
  • BFH, 19.09.1958 - VI 221/57 U

    Bindung des Finanzamtes an eine falsche Rechtsauffassung bei der Beurteilung

    Auszug aus BFH, 15.12.1965 - I 193/62 S
    Für die Entscheidung ist es nicht von Bedeutung, daß das FA in früheren Jahren die zusätzliche Zahlung nicht beanstandet hat; denn das FA ist nicht an eine unrichtige Rechtsentscheidung in der Vorzeit gebunden (BFH-Urteil VI 221/57 U vom 19. September 1958, BStBl 1958 III S. 425, Slg. Bd. 67 S. 396).
  • BFH, 31.07.1963 - I 164/62 U

    Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot bei kurz vor Ende eines Wirtschaftsjahres

    Auszug aus BFH, 15.12.1965 - I 193/62 S
    Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, daß zwischen dem eine GmbH beherrschenden Gesellschafter und der GmbH klare Vereinbarungen über die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers vor der Zahlung getroffen sein müssen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - I 164/62 U vom 31. Juli 1963, BStBl 1963 III S. 440, Slg. Bd. 77 S. 328).
  • BFH, 13.12.1961 - I 1/61 U
    Auszug aus BFH, 15.12.1965 - I 193/62 S
    Eine passivierungsfähige Last ist darum anzuerkennen (BFH-Entscheidung I 1 und 2/61 U vom 13. Dezember 1961, BStBl 1962 III S. 138, Slg. Bd. 74 S. 364).
  • BFH, 11.12.1991 - I R 49/90

    Zur Frage des Inhalts und des Zeitpunktes einer klaren und eindeutigen

    Insbesondere die letztgenannten Grundsätze gelten ebenfalls für einmalige Sondervergütungen wie Nachzahlungen von Gehältern, Tantiemen und sonstigen Bezügen und auch dann, wenn zur gleichen Zeit Vergütungen dieser Art an leitende Angestellte gezahlt werden (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1965 I 193/62 S, BFHE 84, 557, BStBl III 1966, 202; vom 10. Juli 1974 I R 205/72, BFHE 113, 218, BStBl II 1974, 719, und vom 13. Dezember 1989 I R 15/87, BFH/NV 1990, 674).
  • BFH, 20.06.1974 - I R 112/72

    GmbH - Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer - Zusage einer Pension -

    Sagt eine GmbH ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pension ab Vollendung des 65. Lebensjahres zu, so ist die Rückstellung hierfür im Regelfall auch dann nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 15. Dezember 1965 I 193/62 S (BFHE 84, 557, BStBl III 1966, 202) unter Zugrundelegung eines Pensionierungsalters von 75 Jahren zu bemessen, wenn bei Veranlagungen für Zeiträume vor der Pensionierung bereits feststeht, daß der Gesellschafter-Geschäftsführer tatsächlich mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist.

    Die Klägerin begehrte, im Rahmen der Angemessenheitsprüfung die Nettoprämien nicht nach einem Pensionierungsalter von 65 Jahren, sondern nach einem Pensionierungsalter von 75 Jahren zu bemessen (Urteil des BFH vom 15. Dezember 1965 I 193/62 S, BFHE 84, 557, BStBl III 1966, 202).

    Durch das BFH-Urteil I 193/62 S sei eine neue Rechtslage geschaffen worden.

    Für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist § 6a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EStG nur mit der Einschränkung anwendbar, daß im Regelfall davon auszugehen ist, er werde erst mit Vollendung des 75. Lebensjahres in den Ruhestand treten (BFH-Urteile I 193/62 S; vom 25. September 1968 I 195/65, BFHE 93, 385, BStBl II 1968, 810; vom 15. Dezember 1971 I R 76/68, BFHE 104, 530, BStBl II 1972, 436; ebenso für das Bewertungsrecht BFH-Urteil vom 4. Februar 1972 III R 98/71, BFHE 105, 148, BStBl II 1972, 515).

    Die Grundsätze des BFH-Urteils I 193/62 S gelten, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, nur für die Zeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.

  • BFH, 28.04.1982 - I R 51/76

    Pensionsrückstellungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von

    - Die von der Rechtsprechung seit dem BFH-Urteil vom 15. Dezember 1965 I 193/62 S (BFHE 84, 557, BStBl III 1966, 202) vertretene Ansicht, daß bei Rückstellungen für Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft mit einer Belastung der Gesellschaft ernsthaft erst ab der Vollendung des 75. Lebensjahres des Pensionsberechtigten gerechnet werden könne, sei nach wie vor zutreffend.

    Die Rechtsprechung vertritt seit dem Urteil in BFHE 84, 557, BStBl III 1966, 202 den Standpunkt, daß Rückstellungen für die Verpflichtung zur Zahlung einer Pension an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft unter der Annahme zu bemessen sind, daß der Pensionsberechtigte erst mit der Vollendung des 75. Lebensjahres in den Ruhestand tritt (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 20. Juni 1974 I R 112/72, BFHE 113, 25, BStBl II 1974, 694; für des Bewertungsrecht: BFH-Urteil vom 4. Februar 1972 III R 98/71, BFHE 105, 148, BStBl II 1972, 515).

    b) Den vorliegenden Erhebungen ist jedenfalls zu entnehmen, daß zwei von der früheren Rechtsprechung angenommene Erfahrungssätze nicht mehr zu belegen sind, nämlich zum einen die Annahme, daß Pensionen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Einmanngesellschaften und andere beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer tatsächlich so gut wie nicht gezahlt würden (BFH-Urteile vom 5. Mai 1959 I 11/58 S, BFHE 69, 286, 293, BStBl III 1959, 369; vom 4. August 1959 I 4/59 S, BFHE 69, 299, BStBl III 1959, 374; vgl. dazu die Einwendungen des BVerfG in BVerfGE 18, 238), sodann, daß dieser Personenkreis seine Tätigkeit jedenfalls so lange fortsetze, bis sie aus biologischen Gründen eingestellt werden müsse, so daß eine Tätigkeit bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres zu unterstellen sei (so seit Urteil in BFHE 84, 557, BStBl III 1966, 202).

  • BFH, 25.09.1968 - I 195/65

    Steuerrechtliche Behandlung einer Pensionslast im Falle der Zusage einer

    Im Falle der Zusage einer Altersversorgung durch eine GmbH an ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer richtet sich die steuerrechtliche Behandlung der Pensionslast nach dem Urteil I 193/62 S vom 15. Dezember 1965 (BFH 84, 557, BStBl III 1966, 202) auch dann, wenn für den Fall der Invalidität eine Pension nicht zugesagt ist.

    Im Falle der Zusage einer Altersversorgung durch eine GmbH an ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer richtet sich die steuerrechtliche Behandlung der Pensionslast nach dem Urteil I 193/62 S vom 15. Dezember 1965 (BFH 84, 557, BStBl III 1966, 202) auch dann, wenn für den Fall der Invalidität eine Pension nicht zugesagt ist.

    Im Urteil I 193/62 S vom 15. Dezember 1965 (BFH 84, 557, BStBl III 1966, 202) hat der erkennende Senat für den Fall, daß die Rente für die Vollendung des 65. Lebensjahres oder den eventuellen früheren Eintritt der Invalidität vereinbart war, eine ernst zu nehmende Last und die Bildung einer Rückstellung anerkannt, da der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht vom Willen des Gesellschafter-Geschäftsführers abhängig ist; er hat dabei angenommen, daß eine solche Arbeitsunfähigkeit in der Regel mit dem 75. Lebensjahr eintreten wird.

    Gemäß Urteil I 193/62 S (a.a.O.) ist aber auch hier von dem Grenzalter des 75. Lebensjahres auszugehen, mit dem in aller Regel Arbeitsunfähigkeit eintritt und damit das Ausscheiden aus dem Betrieb zu unterstellen ist.

  • BFH, 15.12.1971 - I R 76/68

    Rückstellung für Pensionsverpflichtung - Beherrschender

    Das FG hat -- im Einvernehmen mit dem FA -- die Pensionsrückstellung anerkannt, soweit sie auf die Witwenpension und auf die Pension für B im Falle der Invalidität nach den Grundsätzen des Urteils des BFH I 193/62 S vom 15. Dezember 1965 (BFH 84, 557, BStBl III 1966, 202 -- Eintritt der Invalidität im 75. Lebensjahr --) entfällt.

    Das im Einspruchsverfahren vorgelegte ärztliche Attest für B gebe keinen Anlaß, eine Pensionsrückstellung über den Rahmen des BFH-Urteils I 193/62 S (a. a. O.) hinaus zuzulassen.

    a) Diese Rechtsprechung beruht darauf, daß der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in der Lage ist, die Pensionszusage rückgängig zu machen, und daß -- bei Aufrechterhaltung der Pensionszusage -- niemand den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zwingen kann, an dem durch den Vertrag vorgesehenen Tag des Ausscheidens aus dem Dienst bei der Gesellschaft als Geschäftsführer auch wirklich "sein Gehalt mit der Pension zu vertauschen" (BFH-Urteil I 193/62 S, a. a. O.).

  • BFH, 29.10.1974 - I R 83/73

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Umsatzpachtverhältnis

    Hinsichtlich der Pensionsrückstellung Hildegard B sei das FG ohne überzeugende Begründung von der Rechtsprechung des BFH abgewichen (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1965 I 193/62 S, BFHE 84, 557, BStBl III 1966, 202; vom 8. Februar 1966 I 227/63, BFHE 85, 313, BStBl III 1966, 323).

    Nach dem Urteil des Senats I 193/62 S darf eine GmbH eine Pensionsrückstellung im Falle einer Zusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nur unter Zugrundelegung eines Pensionierungsalters von 75 Jahren bilden; die Entscheidung beruht auf der Ansicht, daß der beherrschende Gesellschafter bis zu diesem Zeitpunkt seiner Geschäftsführertätigkeit nachgehen und dazu auch biologisch regelmäßig in der Lage sein wird.

  • BFH, 21.02.1974 - I R 160/71

    GmbH - Maßgeblich beteiligter Gesellschafter - Beratende Tätigkeit -

    Entscheidend für diese Rechtsprechung war jedoch der weitere Gesichtspunkt, daß niemand den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zwingen kann, an dem durch den Vertrag vorgesehenen Tag der Zurruhesetzung auch wirklich sein Gehalt mit der Pension zu vertauschen (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1965 I 193/62 S, BFHE 84, 557, BStBl III 1966, 202).

    Erforderlichenfalls wird das FG bei seiner erneuten Entscheidung auch beachten müssen, daß Zuführungen zu einer (steuerlich nicht anerkannten) Pensionsrückstellung unter bestimmten Voraussetzungen in Zuführungen zu einer Rückstellung für nicht ausbezahltes Gehalt und "Pensionszahlungen" bei Fortdauer der Tätigkeit des Gesellschafters im Unternehmen der GmbH in laufendes Gehalt umgedeutet werden können (BFH-Urteile vom 10. April 1962 I 216/60 U, BFHE 75, 137, BStBl III 1962, 318, vom 30. November 1966 I R 111/66, BFHE 87, 345, BStBL III 1967, 154), daß mindestens eine Rückstellung für den Fall der Invalidität in Betracht zu ziehen ist (BFH-Urteil vom 25. September 1968 I 195/65, BFHE 93, 385, BStBl II 1968, 810), und daß die Versorgungszusage vom 3. Mai 1949 auch eine Witwenversorgung L. umfaßt (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1961 I 1 und 2/61 U, BFHE 74, 364, BStBl III 1962, 138; I 193/62 S).

  • BFH, 17.10.1990 - I R 47/87

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer verseckten Gewinnausschüttung (vGA)

    Der Senat hat in dieser Entscheidung die im BFH-Urteil vom 15. Dezember 1965 I 193/62 S (BFHE 84, 557, BStBl III 1966, 202) vertretene Auffassung aufgegeben, wenn ein schriftlicher Anstellungsvertrag bestehe, stelle das darin genannte Gehalt die vereinbarte Arbeitsvergütung dar.

    Der Senat weicht im übrigen nicht von den BFH-Urteilen in BFHE 84, 557, BStBl III 1966, 202, und vom 8. Januar 1969 I R 26/67 (BFHE 95, 1, BStBl II 1969, 268) ab, da diesen Urteilen anders gelagerte Sachverhalte zugrunde lagen.

  • BFH, 18.04.1969 - III R 58/66

    Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer - Abfindung - Verzicht auf

    Dabei kommt dem BFH-Urteil I 193/62 S vom 15. Dezember 1965 (BFH 84, 557, BStBl III 1966, 202) eine besondere Bedeutung zu.

    Bei der Berechnung der Höhe der Rückstellung ist nach dem BFH-Urteil I 193/62 S (a. a. O.) in solchen Fällen davon auszugehen, daß die Invalidität mit der Vollendung des 75. Lebensjahres eintritt.

  • BFH, 05.07.1966 - I 65/64

    Erledigterklärung im Fall einer vorläufigen Körperschaftsteuerveranlagungen

    An diesen Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen, da der Gesellschafter-Geschäftsführer infolge seiner beherrschenden Stellung die Zusage jederzeit rückgängig machen oder aber seinen Entschluß durchsetzen kann, über den vorgesehenen Tag des Ausscheidens hinaus als Geschäftsführer tätig zu sein (Urteil des BFH I 193/62 S vom 15. Dezember 1965, BStBl III 1966, 202, mit Angaben über die bisherige Rechtsprechung).

    Wie der Senat in dem Urteil I 193/62 S inzwischen entschieden hat, kann eine GmbH eine Rückstellung bilden, wenn sie ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Rente für den Fall der Arbeitsunfähigkeit versprochen hat.

  • FG Bremen, 08.05.2008 - 1 K 63/07

    Steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage; Beurteilung einer Sonderzahlung als

  • BFH, 20.11.1970 - VI R 183/68

    Auslegung der Rechtsnorm - Entgangene Einnahmen - Entgehende Einnahmen - Ersatz -

  • BFH, 16.02.1977 - I R 132/75

    Kapitalgesellschaft - Gesellschafter-Geschäftsführer - Pensionszusage -

  • BFH, 27.02.1985 - I R 187/81

    Voraussetzungen eines unentschuldbaren Büroversehens als Voraussetzung der

  • BFH, 04.02.1972 - III R 98/71

    Kapitalgesellschaft - Nichtnotierte Anteile - Schätzung des gemeinen Werts -

  • BFH, 30.11.1966 - I R 111/66

    Anerkennung von nach neuerer Rechtsprechung unzulässigen Pensionsrückstellungen

  • BFH, 23.10.1968 - I R 10/66

    Steuerrechtliche Zulässigkeit der bildung einer Pensionsrückstellung durch eine

  • BFH, 05.07.1968 - III R 18/67

    Pensionszusagen - Einheitsbewertung des Betriebsvermögens - Barwert der

  • BFH, 29.07.1970 - I R 24/69

    Pensionszusage - Geschäftsführender Gesellschafter - Kapitalgesellschaft -

  • BFH, 30.11.1966 - I R 110/66

    Anwendung der Grundsätze der Rechtsprechung über Pensionsrückstellungen für

  • BFH, 13.12.1966 - I 167/65

    Steuervergünstigungen auf Grund von Rückstellungen für Pensionen einer

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